Unsere Nutzungsbedingungen

Allgemeines

1.     Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass an der Veranstaltung beteiligte, insbesondere Personal, und Subunternehmer – soweit erforderlich – Kenntnis von den Nutzungsbedingungen erhalten und verpflichtet diese zur Einhaltung.

2.     Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.     Das Sicherheitskonzept für öffentliche Veranstaltungen hat gesonderte Auflagen zu erfüllen,  die frühzeitig mit der ewerk GmbH abzustimmen sind.

Zugang / Außenflächen

4.     Bei Nutzung der Außenflächen sind je nach Veranstaltungskonzept mindestens 1 bis 3 Personen Sicherheitspersonal zur Sicherung der Nachbarschaft erforderlich. Das Sicherheitspersonal wird von der ewerk GmbH gestellt.

5.     Der Veranstalter stellt einen reibungslosen Logistikablauf sicher, wobei jede Liefertätigkeit im Vorfeld mit der ewerk GmbH abzustimmen ist.

6.     Der Zugang und die Anlieferung für Fahrzeuge über 7,5 t erfolgt ausschließlich über die Wilhelmstraße 43 (gegenüber Finanzministerium). Hierfür steht die rechtsseitige Zufahrt zur Verfügung. Das Befahren der linksseitigen Zufahrt ist untersagt.

7.     Kleinere Liefertätigkeiten mit bis zu 7,5 t können bis 22 Uhr außerdem über die Mauerstraße 78-80 erfolgen. Die Anlieferung erfolgt hierbei durch die Durchfahrt zu Hof II.

8.     Nach 22 Uhr sind Liefertätigkeiten von Seiten der Mauerstraße ausschließlich nach Zustimmung der ewerk GmbH möglich.

9.     Das Befahren des Kleinpflasters im Hof III ist für Fahrzeuge über 2,8 t nicht zulässig.

10.     Die Zufahrten zum Gelände und die Hofdurchfahrt sind stets freizuhalten.

11.     Fahrzeuge müssen unverzüglich bewegt werden können. Die Mobilnummer des Fahrers ist hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen.

12.     Den Anweisungen der Beauftragten der ewerk GmbH ist Folge zu leisten.

13.   Es gilt die StVO.

Hof III.2

14.     Der Hof III.2 dient ausschließlich zur Entfluchtung des Gebäudetraktes E und F. Die Einbindung des Hofs III.2 in Veranstaltungskonzepte ist untersagt.

15.     Der Hof III.2 darf weder zum Auf- und Abbau, noch während der Veranstaltung als Backstagebereich genutzt werden.

16.     Das Verbot beinhaltet auch die Zwischenlagerung und das Abstellen von Produktionsmaterialien (z.B. Cases, Paletten etc.).

17.     Es ist stets darauf zu achten, dass die Türen der Windfänge Der Halle F sowie die Außentore zu Hof III.2 geschlossen sind.

Halle C

18.     Bei Nutzung der Halle C sind zu den Bauzeiten mindestens zwei Personen Sicherheitspersonal erforderlich. Während des Veranstaltungszeitraums sind je nach Veranstaltungskonzept mindestens 6 Personen Sicherheitspersonal erforderlich. Das Sicherheitspersonal wird von der ewerk GmbH gestellt.

19.     Die Galerie (Zwischengeschoss) in Halle C ist maximal für 100 Personen zugelassen.

20.     Bei Nutzung der Galerie sind 2 Personen Sicherheitspersonal für die Galeriezugänge erforderlich. Das Sicherheitspersonal wird von der ewerk GmbH gestellt.

21.     Bei Nutzung der Kellerräume unter Halle C sind je nach Veranstaltungskonzept mindestens 1 bis 3 Personen Sicherheitspersonal für die Kellerzugänge erforderlich. Das Sicherheitspersonal wird von der ewerk GmbH gestellt.

22.     Bei Nutzung der Kellerräume ist das Rauchverbot einzuhalten, bei Teilabschaltung der Brandmeldeanlage ist eine Brandschutzeinweisung des Personals vor Ort durchzuführen.

23.     Sämtliche Nebel- und Kochaktivitäten in der Location erfordern ein Abschalten der hausinternen Brandmeldeanlage und sind der ewerk GmbH bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

In diesem Fall stellt die ewerk GmbH für den erforderlichen Zeitraum (auch Probeläufe) eine Brandwache.

Sollte durch Missachtung ein Fehlalarm ausgelöst werden, trägt die Kosten für den Feuerwehreinsatz der Veranstalter in vollem Umfang.

24.     Das vom Veranstalter beauftragte Cateringunternehmen hat sicherzustellen, dass sämtliche Kochaktivitäten in der Location mit Substanzen, welche Löschmittel der Brandklasse F erforderlich machen (z.B. Fettbrände) durch das Bereitstellen einer ausreichenden Menge an betriebsbereiten Fettbrandlöschern gemäß DIN EN 3, welche vor Kochbeginn vor Ort bereit stehen, abgesichert werden. Das Cateringunternehmen ist darüber hinaus angehalten den Anweisungen der Brandsicherheitskräfte der ewerk GmbH Folge zu leisten.

25.     Das Kochen mit gasbetriebenen Geräten (auch Brennpasten) ist strengstens untersagt. Zugelassen sind lediglich elektronisch betriebene Gerätschaften.

26.     Die Ladetüren des Windfangs sind nur von eingewiesenem Personal zu bedienen.

27.   Die Türen und Fenster sind bei Lärmentwicklung (z.B. Proben, Soundcheck, Show) stets geschlossen zu halten

28.     Die Halle C verfügt über ein fest installiertes Lastaufnahmesystem an vier bis acht Hängepunkten, bestehend aus Movecat 500kg D8+ Motoren (4m/min, einsträngige Kette, Eigengewicht und Anschlagmittel: 60kg) sowie Globaltruss F34 (Eigengewicht: 6kg/lfm).

29.     Die Motoren sind über eine 8-fach Steuerung mit RemoteControl einzeln bedienbar. Es ist keine Lastmessung verbaut, da ausschließlich bestimmte System (Einfeldträger) Teil dieser Installation sind. Es besteht die Möglichkeit, zusätzliche Traversen und Motoren hinzuzufügen.

30.     Sieht das technische Konzept des Veranstalters, die Notwendigkeit der Nutzung eines Lastaufnahmesystems vor, so ist die Nutzung des hausinternen Systems vorgeschrieben.

31.     Bei Nutzung dieses Systems fällt eine Miete für den Veranstalter an. Diese wird im Angebot separat ausgewiesen.

32.     Zudem stellt der Veranstalter bei Nutzung des Lastaufnahmesystems einen Rigger zum Auf- und Abbau, respektive zum Umbau.

33.     Die Qualifizierung des Riggers ist, durch die Übersendung des entsprechenden Befähigungsnachweises an die ewerk GmbH, 14 Tage vor Aufbaubeginn nachzuweisen.

34.     Bei Bedarf kann der Rigger über die ewerk GmbH gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt pro Tag (Tagessatz | max. 10h).

35.     Vierzehn Tage vor Aufbaubeginn stellt der Veranstalter der ewerk GmbH alle Planungsunterlagen mit bemaßter Ansicht der Traversen inklusive Benennung des eingebrachten Equipments (Name und Gewicht) zur Verfügung. Darüber hinaus ist die Lastannahmeplanung mit resultierenden Kräften in den Hängepunkten (mit eingebrachtem Material inklusive Traverse, Motoren, Anschlagmittel, Kabel und Kabelpick) bei der ewerk GmbH einzureichen.

36.     Der Technikdienstleister versichert, dass die zulässige Belastung der fest installierten Komponenten (Traverse, Motoren, Anschlagmittel Anschlagpunkte etc) zu keiner Zeit überschritten wird.

  • Hierzu muss eine Lastannahme erstellt werden. Dabei ist die Dynamik beim Verfahren des Systems zu berücksichtigen.
  • Für die Betrachtung der Traverse sind immer die aktuellsten Belastungstabellen und die geltenden Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen
  • Die einzelnen Traversenlinien sind gesondert zu betrachten. Als Hilfestellung ist die Belastungstabelle oben gegeben.

37.      Alle eingebrachten Geräte oder Komponenten müssen den geltenden sicherheitstechnischen Vorschriften, Verordnungen, Normen und Gesetzen, den Unfallverhütungsvorschriften und dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen. Die durchgeführte Prüfung ist auf Anfrage nachzuweisen. Ungeprüftes Material ist unzulässig und darf nicht eingesetzt werden.

38.      Ein Umhängen/Erweitern der installierten Motoren/Traverse ist nur durch vorherige Rücksprache mit der Spice Event GmbH möglich.

39.      Anbauten an den vorhandenen Traversen sind so anzubringen, dass keine Beschädigungen entstehen.

40.      Spätestens eine Woche vor Aufbaubeginn sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Planungsunterlagen mit bemaßter Ansicht der Traversen inkl. Benennung des eingebrachten Equipments (Name und Gewicht)
  • Lastannahme mit resultierenden Kräften in den einzelnen Hängepunkten (mit eingebrachtem Material, Kabel und Kabelpick und inkl. der installierten Traverse, Motoren, Anschlagmittel, usw.)
  • Die verbaute Traverse (Global Truss F34) ist hierbei gesondert zu betrachten. (vgl. Belastungstabelle und ggfls. gesonderte Berechnung)

Die Qualifizierung des Riggers (für Auf- und Abbau) ist durch die Übersendung der entsprechenden Nachweise zu erbringen (laut IGVW SQQ2 mindestens LEVEL I, bei komplexen Anwendungen LEVEL II (sobald z.B. eine Traverse aufgelegt wird und die einzelnen Linien miteinander verbunden werden).

41.     Die Lastannahme wird lediglich auf Plausibilität geprüft und nicht nachgerechnet. Die Richtigkeit sowie die Verantwortung obliegt weiterhin dem durchführenden Technikdienstleister.

42.     Wir behalten uns vor unplausible Berechnungen oder Belastungen im Grenzbereich durch einen Statiker prüfen zu lassen. Nach Rücksprache mit dem durchführenden Unternehmen werden entstehende Kosten weiterberechnet.

43.     Mängel und Beschädigungen am System sind der ewerk GmbH unverzüglich zu melden.

44.      Der einwandfreie Zustand des integrierten Lastannahmesystems wird durch die ewerk GmbH bei der Übergabe sowie bei der Abnahme der Halle C protokolliert und bestätigt.

45.     Der Veranstalter stellt den Schutz gegen unbefugtes Bedienen Dritter sicher.

46.     Der Veranstalter stellt die Einhaltung der freigegebenen Aufbaupläne und Lasten sicher.

47.     Der Veranstalter stellt den Schutzpotentialausgleich sicher.

48.     Alle durch den Veranstalter oder durch dessen beauftragte Dritte eingebrachten Geräte oder Komponenten entsprechen den geltenden sicherheitstechnischen Vorschriften, Verordnungen, Normen und Gesetzen, den Unfallverhütungsvorschriften und dem allgemein anerkannten Stand der Technik. Die durchgeführte Prüfung muss am Gerät oder durch entsprechende Prüfprotokolle vor Aufbaubeginn nachgewiesen werden. Ungeprüftes Material ist unzulässig und darf nicht eingesetzt werden.

49.     Ein Umhängen/Erweitern der installierten Motoren/Traversen ist nur durch vorherige Rücksprache mit der ewerk GmbH möglich.

50.     Für den Auf- und Abbau sowie zu Probe- und Veranstaltungszeiten werden vom Veranstalter die vorgeschriebenen Fachkräfte gestellt (laut Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsverordnung Berlin).

51.     Werden die installierten Motoren und Traversen nicht vom Veranstalter genutzt, dürfen diese nicht ausgebaut/ entfernt werden.

52.     Ein Aus- oder Umbau der installierten Traverse kann separat angeboten werden. Ebenfalls die Erweiterung des Systems.

53.     Darüber hinaus kann eine Lastannahmeplanung auf Grundlage definierter Aufbaupläne durchgeführt werden. Diese Maßnahme wird separat angeboten

Halle F

54.     Bei Nutzung der Halle F sind zu den Bauzeiten mindestens zwei Personen Sicherheitspersonal erforderlich. Während des Veranstaltungszeitraums sind je nach Veranstaltungskonzept mindestens 6 Personen Sicherheitspersonal erforderlich. Das Sicherheitspersonal wird von der ewerk GmbH gestellt.

55.     Die Galerien dürfen nur von fachlich eingewiesenem Personal und in keinem Fall von Gästen betreten werden.

56.     Der Bütecboden ist während des Auf- und Abbaus mit geeignetem Material (z.B. Teppichboden) vor Beschädigungen zu schützen. Außerdem sind beim Befahren des Bütecbodens Punktbelastungen durch Unterlegen zu vermeiden. Details hierzu sind den Grundrissplänen auf unserer Website zu entnehmen.

57.     Bei Nutzung der Kellerräume unter Halle F sind je nach Veranstaltungskonzept mindestens 2 bis 5 Personen Sicherheitspersonal für die Kellerzugänge erforderlich. Das Sicherheitspersonal wird von der ewerk GmbH gestellt.

58.     Bei Nutzung der Kellerräume ist das Rauchverbot einzuhalten, bei Teilabschaltung der Brandmeldeanlage ist eine Brandschutzeinweisung des Personals vor Ort durchzuführen.

59.     Sämtliche Nebel- und Kochaktivitäten in der Location erfordern ein Abschalten der hausinternen Brandmeldeanlage und sind der ewerk GmbH bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

  1. In diesem Fall stellt die ewerk GmbH für den erforderlichen Zeitraum (auch Probeläufe) eine Brandwache.
  2. Sollte durch Missachtung ein Fehlalarm ausgelöst werden, trägt die Kosten für den Feuerwehreinsatz der Veranstalter in vollem Umfang.

60.     Das vom Veranstalter beauftragte Cateringunternehmen hat sicherzustellen, dass sämtliche Kochaktivitäten in der Location mit Substanzen, welche Löschmittel der Brandklasse F erforderlich machen (z.B. Fettbrände) durch das Bereitstellen einer ausreichenden Menge an betriebsbereiten Fettbrandlöschern gemäß DIN EN 3, welche vor Kochbeginn vor Ort bereit stehen, abgesichert werden. Das Cateringunternehmen ist darüber hinaus angehalten den Anweisungen der Brandsicherheitskräften der ewerk GmbH Folge zu leisten.

61.     Das Kochen mit gasbetriebenen Geräten (auch Brennpasten) ist strengstens untersagt. Zugelassen sind lediglich elektronisch betriebene Gerätschaften.

62.     Die Ladetüren des Windfangs sind nur von eingewiesenem Personal zu bedienen.

63.     Die Türen und Fenster sind bei Lärmentwicklung (z.B. Proben, Soundcheck, Show) stets geschlossen zu halten.

64.     Bei Nutzung von Hof III.2 (Balkon) ist 1 Person Sicherheitspersonal für die Zugänge erforderlich. Das Sicherheitspersonal wird von der ewerk GmbH gestellt.

Dachterrasse inklusive Skylounge

65.     Bei Nutzung der Dachterrasse ist zu den Bauzeiten mindestens eine Person Sicherheitspersonal erforderlich. Während des Veranstaltungszeitraums sind je nach Veranstaltungskonzept mindestens 2 bis 8 Personen Sicherheitspersonal erforderlich. Das Sicherheitspersonal wird von der ewerk GmbH gestellt.

66.     Die Innen- und Außenbereiche der Dachterrasse (OG8 / OG7) sind maximal für insgesamt 200 Personen zugelassen.

67.     Der Veranstalter hat die Möglichkeit, notwendiges technisches Equipment mit dem Aufzug 9 auf die Dachterrasse zu transportieren, sofern der Transportschutz (transparente Plane) angebracht ist.

68.     Das Offenhalten der Fahrstuhltüren hat ausschließlich über die Ladetaste im Fahrstuhl zu erfolgen. Ein blockieren der Türen, z.B. durch Kisten ist strengstens verboten.

69.     Der Veranstalter ist verpflichtet ein Schlechtwetterszenario auszuarbeiten und hat sich ständig über die Wetterentwicklung auf dem Laufenden zu halten. Ausreichend Personal für die angemessene Reaktion auf schlechtes Wetter (z.B. vollständiger oder teilweiser Abbau der Freiflächen) ist – soweit erforderlich – bereitzuhalten.

70.     Das Aufstellen von Schirmen und Zelten auf der Terrasse ist abhängig von der Witterungslage und nur mit einem Standsicherh               eitsnachweis möglich.

71.     Bei Gewitter ist das Betreten der Terrasse auf dem Dach untersagt.

72.     Das Betreiben von Tonanlagen auf der Terrasse ist nach 22 Uhr nur in Zimmerlautstärke möglich. Life- Musik oder Tanzen sind nach 22 Uhr nicht möglich.

73.     Das Abstellen von Gegenständen (z.B. Kerzen, Gläser, Aschenbecher) auf den Geländern und Umfassungsmauern ist strengstens untersagt.

74.   Das Ausgeben von Flaschen an die Gäste und werfen von Gegenständen ist strengstens untersagt.

75.   Das Aufstellen von Fackeln o.ä. auf der Terrasse ist nicht möglich.

76.   Die Nutzung von Holzkohle ist strengstens untersagt.

77.   Das vom Veranstalter beauftragte Cateringunternehmen hat sicherzustellen, dass sämtliche Kochaktivitäten in der Location mit Substanzen, welche Löschmittel der Brandklasse F erforderlich machen (z.B. Fettbrände) durch das Bereitstellen einer ausreichenden Menge an betriebsbereiten Fettbrandlöschern gemäß DIN EN 3, welche vor Kochbeginn vor Ort bereit stehen, abgesichert werden. Das Cateringunternehmen ist darüber hinaus angehalten den Anweisungen der Brandsicherheitskräfte der ewerk GmbH Folge zu leisten.

Zugelassene Personenzahl / Sicherheitspersonal

78.     Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die einzelnen Räumlichkeiten zugelassene Personenzahl nicht überschritten wird.

79.     Ist nach Prüfung des Sicherheitskonzepts des Veranstalters oder aufgrund tatsächlicher Umstände noch Bedarf zur Sicherung des Hauses bzw. der Nachbarschaft oder der geordneten Veranstaltungsdurchführung erkennbar, wird – soweit erforderlich – weiteres Sicherheitspersonal von der ewerk GmbH zur Gefahrenabwehr gestellt.

Reinigung / WC / Entsorgung

80.     Ein WC Service von 1 Person pro Halle ist ab einer Gästeanzahl von 100 Personen notwendig. Dieser wird von der ewerk GmbH gestellt. An Sonn- und Feiertagen werden Sonderzuschläge berechnet.

81.    Die Endreinigung und optionale Zwischenreinigung der genutzten Veranstaltungsflächen wird nach tatsächlicher Einsatzzeit des Personals abgerechnet. Der reguläre Stundensatz gilt von Montag bis Samstag zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr. Reinigungen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr werden mit einem Aufschlag berechnet. Reinigungen an Sonn- und Feiertagen werden zusätzlich mit einem Aufschlag berechnet. Zudem gibt es erweiterte Zuschläge zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen.

82.     Die WCs und Abflüsse im EG und UG sind nur bestimmungsgemäß zu nutzen. Gegenstände gleich welcher Art (z.B. Zitronenschalen, Zigarettenkippen, Damenbinden) wegzuspülen ist strengstens verboten. Dies führt zum Ausfall der Hebeanlage. Bei Zuwiderhandlung sind die Kosten für eine Reparatur im vollen Umfang vom Veranstalter zu tragen.

83.     Restmüll wird mit EUR 100,00 pro Container (1m³), 50 EUR pro Tonne (240l) berechnet. Glas und Papiermüll ist  nach Veranstaltungsabbau vom Veranstalter oder seinen beauftragten Dritten eigenständig zu entsorgen. Sollten die Nutzung von Müllbehältnissen erforderlich sein, so ist der entsprechende Bedarf im Vorfeld anzumelden.

84.     Die Müllbehältnisse sind bestimmungsgemäß zu befüllen, andernfalls werden sie wie Restmüll berechnet.