Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendungsbereich

1.     Für alle Verträge der ewerk GmbH mit Veranstaltern (insbesondere Nutzungsverträge) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.     Geschäftsbedingungen des Veranstalters (gleich welcher Art) werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die ewerk GmbH diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zustimmt.

II. Aufgaben und Pflichten des Veranstalters

Sorgfaltspflicht, Sicherheit, Schäden

3.     Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Veranstaltung in einem architektonisch hochwertigen Gebäude stattfindet. Der Veranstalter ist verpflichtet, besondere Umsicht walten zu lassen und seine gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen zu einer gesteigerten Sorgfalt zu ermahnen. Er trägt dafür Sorge, dass die überlassenen Räume einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.

4.     Beeinträchtigungen für die Sicherheit oder Schäden sind unverzüglich der ewerk GmbH oder deren Beauftragten anzuzeigen. Bei bestehender Gefahr hat der Veranstalter die zur Vermeidung eines Schadenseintritts oder zur Verminderung der Schadensfolgen erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen. Unterlässt der Veranstalter die Anzeige oder unterlässt er die erforderlichen Sofortmaßnahmen, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Genehmigungen und Anordnungen

5.     Der Veranstalter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Betriebsverordnung, die Lärmschutzverordnung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen.

6.     Der Veranstalter hat die für die beabsichtigte Nutzung maßgeblichen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gesetze über den Jugendschutz in eigener Verantwortung zu beachten und einzuhalten.

7.     Es obliegt ihm, soweit es die persönlichen oder unternehmensspezifischen Genehmigungsvoraussetzungen betrifft, die für ihn und sein Unternehmen erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen, für deren Aufrechterhaltung während der Nutzungsdauer zu sorgen und Anordnungen der Ordnungsbehörden, auch wenn sie nachträglich gemacht werden, zu erfüllen. Der Veranstalter hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen der ewerk GmbH auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

8.     Für die ausführende Technikfirma im ewerk gelten folgende Vorgaben:

Im Rahmen der Auswahlverantwortung des Betreibers für den Betrieb und die Nutzung des festinstallierten Traversensystems gilt die Vorgabe, dass mindestens ein Rigger Level I nach IGVW SQQ2 die Anlage zu bedienen hat. Bei komplexen Anwendungen, wie zum Beispiel das Verbinden der einzelnen Traversenlinien durch eine aufgelegte Traverse, ist ein Rigger LEVEL II nach IGVW SQQ2 erforderlich.

Riggingtätigkeiten können durch unsere Hausrigger erfolgen ODER der Nachweis der Qualifizierung ist zu erbringen.

Die konkreten Aufgaben des Riggers Level I oder II sind:

  • Die Überprüfung auf äußere Schäden und Verschleiß vor dem Aufbau und nach dem Abbau
  • Mängel und Beschädigungen sind unverzüglich zu melden (dem/der Veranstaltungsleiter/in vom ewerk)
  • Schutz gegen unbefugtes Bedienen ist sicherzustellen (ausschließlich der Rigger hat das System zu bedienen)
  • Einhaltung der freigegebenen Aufbau- und Lastenpläne
  • Kontrolle des von anderen Gewerken am Tragwerk angeschlagenen Materials (Lampen, Lautsprecher, Projektoren etc.)
  • Schutzpotenzialausgleich
  • Die Traversenlinien sind nach dem Abbau sauber (z.B. ohne Reste von Isoband o.ä.) wieder auf Höhe der Kranbahn zu fahren. Die Steuerung muss am Hauptschalter ausgeschaltet werden

Aufbau und Abbau

9.     Für die Auf- und Abbauarbeiten ist die Zeit so ausreichend zu bemessen, dass die Arbeiten vollständig und gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für die Arbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und – unabhängig von den vertraglich festgelegten Auf- und Abbauzeiten – rechtzeitig mit der ewerk GmbH abzustimmen.

10.     Der Veranstalter ist nicht berechtigt, in Fußböden, Wände, Decken etc. Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen und/oder sonstige Einrichtungen und Geräte mit dem Gebäude fest zu verbinden.

11.     Der Veranstalter ist zur Durchführung aller Arbeiten verpflichtet, die dazu notwendig sind, dass sich die Location der ewerk GmbH am Ende der Nutzungsdauer in dem Zustand befindet, in dem sie vor Beginn der Aufbauarbeiten war. Jede Form von Einbauten und Ausstattung, mit denen der Veranstalter die überlassene Location versehen hat oder die er durch von ihm beauftragte Dritte hat vornehmen lassen, hat er vollständig zu beseitigen.

12.     Über die Rückgabe der überlassenen Location ist ein gemeinsames Begehungsprotokoll zu fertigen. In diesem sind Beanstandungen und ggf. bestehende Mängel und Fristen zu deren Beseitigung zu vermerken. Das Protokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Hierfür benennt der Veranstalter einen Verantwortlichen, der sich dazu verpflichten zu den vereinbarten Übergabe- udn Abnahmezeitpunkten anwesend zu sein. Ist dies nicht der Fall, nimmt die ewerk GmbH die Abnahme der Location eigenständig vor und der Veranstalter erklärt sich mit dem im Dokument beschriebenen Zustand einverstanden.

13.   Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche von ihm und/oder beauftragten Dritten eingebrachten Sachen, gleich welcher Art, insbesondere Aufbauten und Einrichtungen unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen.

14.   Zurückgelassene Gegenstände werden von der ewerk GmbH auf Kosten des Veranstalters nach einer Frist von 3 Tagen nach VA entsorgt.

15.   Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtlicher Müll bis zum Ende des Nutzungszeitraums entsorgt und abtransportiert wird.  Zurückgelassener Abfall wird von der ewerk GmbH auf Kosten des Veranstalters entsorgt.

Ausstattung

16.   Der Umfang der durch den Veranstalter eingebrachten Ausstattung (z.B. Auf- und Einbauten, Maschinen, Geräte, Möbel, Dekorationsmaterialien, etc.) ist vorab mit der ewerk GmbH abzustimmen.

17.   Die Ausstattung darf nur unter Einhaltung bestehender gesetzlicher Sicherheitsvorschriften eingebracht und errichtet werden. Sie muss insbesondere den Brandschutzbestimmungen entsprechen und ist nur in schwer entflammbarer Beschaffenheit (DIN 4102 B1) zulässig.

18.   Durch das Einbringen der Ausstattung dürfen Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege weder verstellt, verhängt noch sonst in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Das Über- oder Abdecken von Sicherheitsbeleuchtung und Piktogrammen ist untersagt. Bewegungs- und Stellflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind ebenso wie Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen jederzeit freizuhalten.

19.   Aufbauten, Dekorationen, Beleuchtungs- und sonstige Geräte müssen in fachmännischer Ausführung erstellt, tragfähig und standsicher sein. Verletzungen durch Splitter und scharfe Kanten sowie sonstige gesundheitliche Schädigungen müssen ausgeschlossen sein. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,5 Meter vom Fußboden entfernt bleiben. Ausgenommen hiervon sind Ausstattungen auf ausgewiesenen Bühnen- und Szenenflächen.

20.   Zwischen den Umfassungswänden/-stützen und der Ausstattung muss ein Gang mit einer lichten Weite von mindestens 1 m Breite frei bleiben.

21.   Das Verlegen von nicht den VDE-Vorschriften entsprechenden Leitungsmaterialien ist untersagt.

22.   Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen ist nicht gestattet. Eine Ausnahme bildet dabei die Verwendung russfreier Kerzen zur Tischdekoration.

23.   Artistische Geräte, gefährliche szenische Aufführungen und die Mitnahme und Mitwirkung von Tieren sind untersagt.

Organisationsmanagement/Durchführung der Veranstaltung

24.   Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.

25.   Der Veranstalter sorgt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, in dem Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Er hat der ewerk GmbH einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Veranstaltung und deren Auf- und Abbau ständig anwesend ist und auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs achtet.

26.   Der Veranstalter ist für die hinreichende Eignung des durch ihn eingesetzten Personals verantwortlich. Für den notwendigen Umfang an geeigneten technischen Fachkräften für die genutzten Maschinen und Geräte hat der Veranstalter Sorge zu tragen. Mit der Bedienung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Ton-, Medien- und Maschinenanlagen dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen, die über 18 Jahre sind, beauftragt werden.

27.   Der Veranstalter stellt sicher, dass bei Zusammenarbeit mit einem ausländischen Technikdienstleister, ein nach deutschem Recht geprüfter und fachlich anerkannter Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik vor Ort ist, welcher die Aufsicht über alle veranstaltungstechnischen Tätigkeiten führt und die Einhaltung aller Bestimmungen nach deutschem Recht (insbesondere in Bezug auf die Betriebsverordnung, die Lärmschutzverordnung und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften) überwacht. Ein entsprechender Nachweis ist der ewerk GmbH bis spätestens zwei Wochen vor Aufbaubeginn vorzulegen.

28.   Den Beauftragten der ewerk GmbH ist jederzeit Zutritt zu der Location zu gestatten.

29.   Die ewerk GmbH ist berechtigt, den Austausch von Kräften des Veranstalters, einschließlich des Personals von Dritten, zu verlangen, soweit ein sachlicher Grund vorliegt (z.B. Fehlverhalten).

Wertsachen und Garderobe

30.   Bei Veranstaltungen in Sälen sind die Besucher aus feuerpolizeilichen Gründen verpflichtet, ihre Garderobe in Verwahrung zu geben.

31.   Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Veranstalter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, Besuchern oder sonstigen Dritten mitgebracht werden, wird von der ewerk GmbH keine Haftung übernommen.

III. Nutzungsänderung, Untervermietung, sonstige Gebrauchsüberlassung

32.     Der Veranstaltungsort (Location) darf vom Veranstalter ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und für die vertraglich festgelegte Dauer genutzt werden. Eine Änderung oder Erweiterung der Nutzung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der ewerk GmbH.

33.     Eine – auch teilweise – Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ewerk GmbH gestattet.

34.     Im Falle der Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung hat der Veranstalter für das Verhalten des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Location überlassen hat, wie für eigenes Verhalten gegenüber der ewerk GmbH einzustehen.

IV. Gewährleistung, Verkehrssicherung, Haftung, Nutzungszeit

Gewährleistung

35.     Die Übernahme der Location erfolgt nach deren eingehender Besichtigung. Mit der Übernahme anerkennt der Veranstalter, dass sich die Location in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.

36.     Mängel, die die Tauglichkeit der Location zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern, berechtigen den Veranstalter nur dann zu einer Zurückbehaltung oder Minderung des vereinbarten Nutzungsentgeltes, wenn er den Mangel gegenüber der ewerk GmbH nach Art und Umfang unverzüglich angezeigt hat und die ewerk GmbH trotz angemessener Fristsetzung mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.

Verkehrssicherungspflichten

37.     Der Veranstalter übernimmt mit Übernahme der Location bis zum vollständigen Abbau die Verkehrssicherungspflichten und stellt die ewerk GmbH von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen frei. Die Instandhaltungsverpflichtungen der erwerk GmbH bleiben hiervon unberührt.

Haftung der ewerk GmbH

38.     Die ewerk GmbH haftet vertraglich und außervertraglich lediglich wie folgt:

a) bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit sowie im Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit uneingeschränkt, soweit eine solche Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist;

b) bei vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzungen, wobei bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist;

c) bei sonstiger Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesent­licher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

39.     Soweit die Haftung nach vorstehenden Buchstaben b) und c) für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, gilt dies auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Auch im Übrigen ist in diesen Fällen die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

40.     Soweit die Haftung gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 2 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der ewerk GmbH.

Überschreitung der Nutzungszeit

41.     Die Nutzungszeit umfasst die vereinbarten Aufbau- und Abbauzeiten sowie die Dauer der eigentlichen Veranstaltung. Bei Überschreitung der Nutzungszeit hat der Veranstalter je angefangener Stunde eine Nutzungspauschale für jede genutzte Location (Halle C und/oder Halle F und/oder Dach) von jeweils 375,00 EUR zu zahlen. Für Zeiten zwischen 23.00 Uhr und 8.00 Uhr ist das Doppelte dieses Betrages zu zahlen. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, wobei eine Anrechnung der angefallenen Nutzungspauschale auf die Schadensersatzsumme erfolgt.

V. Kündigung, Stornierung

42.     Die Parteien sind berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die ewerk GmbH insbesondere vor, wenn
a) der Veranstalter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachhaltig verletzt (z.B. fehlende Zustimmung bei erheblicher Nutzungsänderung, nachhaltiger Verstoß gegen die im Vertrag nebst Anlagen genannten Sicherheitsbestimmungen und -auflagen),

b) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder durch die Durchführung der Veranstaltung gegen geltende Gesetze bzw. behördliche Verfügungen und Auflagen verstoßen wird bzw. erforderliche behördliche Erlaubnisse nicht erteilt werden.

43.     Macht die ewerk GmbH von dem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, so behält die ewerk GmbH die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts und sonstigen Nebenkosten unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen.

44.     Wird die Veranstaltung aus einem von dem Veranstalter zu vertretenden Grund nicht durchgeführt (abgesagt), so sind bei folgender Staffelung: 36 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum = 20 %, 24 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum = 40 %, 16 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum = 60 %, 12 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum = 80 %, 8 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum = 100 % des vereinbarten Nutzungsentgelts an die ewerk GmbH zu zahlen.

45.     Bis 72 Stunden vor Aufbaubeginn muss eine feste Buchung des notwendigen Personals (Reinigung, Sicherheit) über die ewerk GmbH erfolgen. Der Veranstalter trägt die Kosten für Personal, das nach 72 Stunden vor Einsatzbeginn storniert wird, zu 100 %. Die ewerk GmbH trägt keine Garantie für die Gewährleistung additiver Personalbuchungen ab 72 Stunden vor Einsatzbeginn. Die Mindestbuchungsdauer des Security- und Betreuungspersonals beträgt 5 Stunden.

VI. Sonstiges

46.     In sämtlichen Ankündigungen zur Veranstaltung ist der Veranstaltungsort wie folgt zu bezeichnen: ewerk, Wilhelmstraße 43 (gegenüber Finanzministerium).

47.     Das Logo der ewerk GmbH darf nur nach vorheriger Absprache mit der ewerk GmbH unter Beachtung des Corporate Design benutzt werden. Sämtliche Schriftstücke, Plakate, Auftritte im Internet oder in anderen Medien, auf bzw. bei denen das Logo verwendet werden soll, müssen vor der Publikation der ewerk GmbH zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies gilt ebenso auch für alle anderen Druckerzeugnisse und Medienauftritte, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung produziert werden sowie sämtliche Pressemitteilungen.

48.     Werbevorrichtungen, Schilder, Transparente etc. dürfen innerhalb und außerhalb der Location nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die ewerk GmbH angebracht werden. Sie sind innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer wieder zu entfernen.

49.     Der Veranstalter darf ohne Zustimmung der ewerk GmbH keine Foto- oder Filmaufnahmen zum Zwecke der gewerblichen Anfertigung von Aufnahmen bei Veranstaltungen zulassen.

50.     Der Veranstalter ist für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften (Bild, Wort etc.) sowie für die Zahlung der Künstlersozialabgabe selbst verantwortlich. Er stellt die ewerk GmbH für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.

51.     Der Veranstalter ist verpflichtet, betriebliche Abläufe und Daten der ewerk GmbH, die im Rahmen der Veranstaltung bekannt werden, auch über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus vertraulich zu behandeln und die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Unterauftragnehmer hat der Veranstalter entsprechend zu verpflichten.